• Was sind Branchentarifverträge?

Was sind Branchentarifverträge?

Bei einem Branchentarifvertrag handelt es sich um einen Tarifvertrag zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, der für einen bestimmten Wirtschaftszweig abgeschlossen wird. Branchentarifverträge stellen die häufigste Form der Tarifverträge dar und haben zumeist auch einen räumlichen Bezug. Entsprechend dem Tarifvertragsgesetz (TVG) stellen Branchentarifverträge bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Parteien mit Tariffähigkeit dar, in denen sowohl die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, als auch arbeitsrechtliche Vorschriften festgehalten werden.
Einen Branchentarifvertrag findet man unter anderem in der Eisen- und Stahlindustrie, im Bäckerhandwerk, im öffentlichen Dienst oder im Baugewerbe. Unternehmen, die diesen Wirtschaftszweigen unterfallen und dem vertragsschließendem Arbeitgeberverband angehören, werden in den Branchentarifvertrag miteinbezogen. Ist ein Unternehmen hingegen nicht in dem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband organisiert, ist es nicht gezwungen, den vereinbarten Tarifvertrag anzuwenden.

In Deutschland gibt es rund 250 Branchentarifverträge für unterschiedliche Wirtschaftszweige. In ca. 40 Branchen gibt es bislang keine einheitlichen tarifvertraglichen Vereinbarungen. Unternehmen, die sich nicht einem Branchentarifvertrag anschließen möchten, begründen dies zumeist damit, dass die individuelle wirtschaftliche, finanzielle und personelle Situation ihres Unternehmens im Tarifvertrag nicht ausreichend berücksichtigt wird. Dies könnte im schlimmsten Fall zu wirtschaftlichen Einbußen oder sogar einer Existenzgefährdung führen.

Was bedeutet Tarifkonkurrenz?

Eine Tarifkonkurrenz kann dann entstehen, wenn ein Unternehmen in fachlicher Hinsicht in den Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge fällt. Sie ist ebenfalls dort zu finden, wenn ein Unternehmer aus einem Arbeitgeberverband austritt und stattdessen Mitglied in einem anderen wird. Gemäß § 3 III TVG ist der Unternehmer nach wie vor an den Tarifvertrag gebunden, den der Arbeitgeberverband, zu dem er bislang gehörte, abgeschlossen hat. Auf der anderen Seite ist das Unternehmen ebenfalls an den Tarifvertrag gebunden, welcher der neue Verband, dem das Unternehmen jetzt angehört, abgeschlossen hat. Um dieses Problem zu lösen, wurde der § 4a TVG neu geschaffen. Dieser Paragraf besagt, dass im Falle kollidierender Tarifverträge derjenige Vertrag anzuwenden ist, der von der Gewerkschaft mit der größeren Mitgliederanzahl abgeschlossen wurde.

Branchentarifverträge und Arbeitnehmerüberlassung

Durch die Tarifangleichung für Zeitarbeitnehmer finden sich mittlerweile in vielen Branchentarifverträgen Regelungen zu Branchenzuschlägen für Arbeitnehmer in der Zeitarbeit. Seit dem Jahr 2004 unterfallen alle Zeitarbeitnehmer dem Gleichstellungsgrundsatz, auch als Equal Treatment bezeichnet. Gemäß dieses Gleichstellungsgrundsatzes hat ein Zeitarbeitnehmer ein Anrecht auf diesselben Arbeitsbedingungen wie seine Kollegen im Einsatzbetrieb. Sollte ein Tarifvertrag Abweichendes regeln, greift dieser Grundsatz allerdings nicht.
Die Branchenzuschläge der Arbeitnehmerüberlassung gelten nicht nur für Unternehmen, die Mitglied im jeweiligen Arbeitgeberverband sind, sondern für alle Arbeitgeber die der jeweiligen Branche bzw. dem jeweiligen Industriezweig angehören. Wie hoch der Branchenzuschlag konkret ausfällt ist davon abhängig, über welchen Zeitraum eine ununterbrochene Beschäftigung im betreffenden Betrieb vorlag und wie das Stundentabellenentgelt gestaltet ist.

Hohe Tarifbindung für Zeitarbeitnehmer

Mittlerweile wird fast jedes Arbeitsverhältnis in der Zeitarbeit durch einen Tarifvertrag des DGB abgedeckt. Die Zeitarbeit zählt somit in Deutschland zu den Wirtschaftszweigen mit der höchsten Tarifbindung. Durch diese umfassenden Branchentarifverträge sind Zeitarbeitskräfte in vielerlei Hinsicht gut abgesichert und unterliegen den Arbeitsbedingungen, die von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden für sie ausgehandelt wurden. Im DGB Tarifwerk sind neben Fragen der Bezahlung auch viele andere Themenbereiche geregelt, die im Entgeltrahmentarifvertrag, im Entgelttarifvertrag, im Manteltarifvertrag, sowie im Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung ihren Ausfluss finden.
Kernstück der DGB – Branchentarifverträge sind flexible Arbeitszeitkonten, die mit einem verstetigten Einkommen verbunden sind. Abgeleistete Arbeitsstunden, die im Hinblick auf die Sollarbeitszeit diese über- oder unterschreiten, werden im Arbeitszeitkonto als Plus- oder Minusstunden vermerkt. Plusstunden können in Form von Geld oder eines Freizeitanspruches ausgeglichen werden, während Minusstunden dann zum Einsatz kommen können, wenn der Arbeitnehmer sich in Nichteinsatzzeiten befindet. Dadurch kann die Beschäftigung des Arbeitnehmers langfristig gesichert werden.
Weitere Inhaltsschwerpunkte der DGB-Tarifverträge betreffen den Jahresurlaub, Mehrarbeits-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge oder Regelungen im Hinblick auf Abmahnung und Kündigung.

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