• Was ist Höchstüberlassungsdauer?

Was ist Höchstüberlassungsdauer? Thema Zeitarbeit

Die Überlassungshöchstdauer (früher: Höchstüberlassungsdauer oder auch maximale Überlassungsdauer) beschreibt den maximalen Zeitraum, den ein Zeitarbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ununterbrochen im selben Kundenunternehmen eingesetzt werden darf. Die grundlegenden Bedingungen legt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fest, die Überlassungshöchstdauer findet sich unter § 1 Abs. 1b. Mit Gültigkeit der Neuregelung, die am 1. April 2017 in Kraft trat, ist es nicht mehr erlaubt, dass ein Zeitarbeitnehmer bei einem Entleiher mehr als 18 aufeinanderfolgende Monate arbeitet. Der Zeitraum früherer Überlassungen durch einen Personaldienstleister ist dabei vollständig zu berücksichtigen, wenn die Arbeit nicht länger als drei Monate pausiert wurde.

Welche Anpassungen wurden bezüglich der Überlassungshöchstdauer vorgenommen?

Im Laufe der Jahre wurden gelten Rahmenbedingungen bezüglich der Überlassungshöchstdauer immer wieder angepasst und erneuert.
– 1972: Inkraftreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), Überlassungshöchstdauer von 3 Monaten
– 1985: Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf 6 Monate
– 1994: Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf 9 Monate
– 1997: Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf 12 Monate
– 2002: Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf 24 Monate
– 2004: Aufhebung der geltenden Begrenzung der Überlassungshöchstdauer
– 2017: Neue Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten

Welche Rechtsgrundlage liegt zugrunde?

Kommt eine Überlassung im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) zu Stande, werden die Rahmenbedingungen mithilfe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einheitlich und klar definiert geregelt. Weitere Informationen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und zu den aktuellen Reformen finden Sie unter der Website Zeitarbeit und Recht oder unter Wikipedia.

Welche Unterbrechungsfristen gibt es?

Die geltende Überlassungshöchstdauer ist nach 18 Monaten ununterbrochenen Einsatzes des Arbeitnehmers beim entsprechenden Entleiher erreicht. Dabei ist der vertraglich vereinbarte Überlassungszeitraum maßgeblich, nicht dessen tatsächliche arbeitszeitliche Ausgestaltung. Auch Zeiträume im selben  Kundenunternehmen, die vom Arbeitnehmer zuvor über einen Personaldienstleister geleistet wurden, müssen mit einberechnet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Zeitarbeitnehmer keine Pause von mehr als drei Monaten zwischen den beiden Einsätzen beim selben Kundenunternehmen vorweist. Daher müssen Voreinsatzzeiten vorher im Detail geprüft werden.

Erreicht die Unterbrechung der Einsatzzeit drei Monate und einen Tag, beginnt die Zählung der Überlassungsdauer dagegen wieder von vorne. Der Arbeitnehmer kann ab dann wieder 18 Monate beim Kundenunternehmen arbeiten.

Welche Ausnahmen sind anerkannt?

Wie bei allen Gesetzesregelungen gibt es auch bei dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unter Erfüllen gewisser Voraussetzungen einige Abweichungen. Dies gilt zum Beispiel, wenn für die Einsatzbranche des entleihenden Unternehmens ein tariflicher Vertrag eine abweichende Überlassungshöchstdauer definiert.

Für tarifgebundene Kundenunternehmen, die über einen internen Haustarif verfügen oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind, gelten abweichende Rahmenbedingungen, wenn
– im Tarifvertrag eine Überlassungshöchstdauer von mehr als 18 Monaten geregt ist,
– im Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthalten ist, die Grundvoraussetzung ist das Vorhandensein eines Betriebsrats.

Aber nicht nur tarifgebundenen Unternehmen wird es ermöglicht, eine abweichende Grenze für die Überlassungshöchstdauer zu bewirken, sondern auch tarifungebundene Firmen. Auf jeden Fall ist dafür aber ein Betriebsrat nötig. Außerdem müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
– Ist im Tarifvertrag eine abweichende Überlassungshöchstdauer definiert, kann sie in die Betriebsvereinbarung integriert werden.
– Ist im Tarifvertrag eine Öffnungsklausel vorhanden, kann eine Überlassungsdauer in der Betriebsvereinbarung von 12 bis 24 Monaten geregelt werden.
– Ist im Tarifvertrag mit Öffnungsklausel keine Überlassungshöchstdauer definiert, liegt die Grenze automatisch bei maximal 24 Monaten.

Welche Sanktionen sind bei Verstößen zu erwarten?

Wer die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten ignoriert, muss mit teils drastischen rechtlichen Folgen zu rechnen. Als Sanktionen sind zum Beispiel der Verlust der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro vorgesehen.
Zusätzlich wird das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer mit Überschreitung als ungültig eingestuft, wodurch ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer zustande kommt („Fiktion eines Arbeitsverhältnisses“).

Welche Software unterstützt die Umsetzung?

Die Fristenberechnung im Hinblick auf die Überlassungshöchstdauer kann durch moderne Softwaretools unterstützt werden, in die Kunden-, Mitarbeiter- und Auftragsdaten integriert werden. Anschließend ermitteln die Instrumente unter Beachtung der Voreinsatzzeiten und Auftragszeiträume, wann die gesetzlich oder tariflich geregelte Überlassungshöchstdauer erreicht ist, und unterstützen den Disponenten bereits im Vorfeld bei der Kontrolle und weiteren Planung. Thema Disposition hier ineteressant? Alles möglich in der Software.

Ihr Ansprechpartner

Philip Mörke Geschäftsführer

Philip Mörke

Geschäftsführer Vertrieb

Telefon: +49 (0) 40 529 878 – 14

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